Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des vom Eigentum an einer Wohnung und steht mit dem Miteigentum an Grundstücken in Verbindung. Zum Wohnungseigentum gehören keine Räume, die nicht wohnlichen Zwecken dienen, wie Keller, Garagen oder Flure. Das Wohnungseigentumsgesetz bildet die rechtliche Grundlage zum Wohnungseigentum.
Begründet wird demnach Wohnungseigentum durch eine vertraglich vereinbarte Form von Sondereigentum oder Teilung. (§ 3 und § 8 WoEigG).
Es ist im Grunde das Eigentum an einer Wohnung, der so genannten Eigentumswohnung. Dieses Eigentum kann nur zugeschrieben werden, wenn es ein in sich abgeschlossener Raum in einem Gebäude darstellt. Der Eigentümer der Wohnung hat keinen Eigentum an dem Gebäude, in welchem sich die Wohnung befindet. Im Grunde teilen sich die Wohnungseigentümer das Eigentum an einem Grundstück. Eine Doppelhaushälfte kann ebenfalls als Wohnungseigentum bezeichnet werden, wenn jede Haushälfte als Wohnung betrachtet wird. So hat der Käufer der einen Haushälfte Eigentum an dieser und der zweite Käufer Eigentum an der zweiten Hälfte des Hauses. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Grundstücksgröße die erforderlich ist, um das Haus als Haus bezeichnen zu können, nicht erreicht worden ist. Für die Veräußerung von Wohnungseigentum gilt, dass ausschließlich das Wohnungseigentum, also die Wohnung innerhalb eines Gebäudes, verkauft werden darf. Weder das Haus, noch das Grundstück gehören zum Wohnungseigentum und dürfen aus diesem Grund auch nicht verkauft werden.
Wird eine Eigentumswohnung gekaut, kann diese als Besicherung für einen Kredit an das Kreditinstitut gestellt werden. Auch ist eine Vermietung des Eigentums an der Wohnung möglich. Die Mieteinnahmen können dann unter anderem für die Tilgung eines Kredites genutzt werden. Sollte das Wohnungseigentum eine Sicherheit für die Bank darstellen, fließen die Mieteinnahmen in die Wertermittlung ein und können die maximale Kreditsumme wesentlich beeinflussen.
Beim Verkauf allerdings gibt es nach dem Wohneigentumsgesetz § 12 Abs. 1 – 4 eine Veräußerungsbeschränkung:
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch
Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden. Der Regelfall ist diese Beschränkung allerdings nicht und ein Wohnungseigentümer kann über sein Eigentum frei verfügen.