Verbraucherkreditgesetz

Das Verbraucherkreditgesetz bildet die rechtliche Grundlage für eine Kreditvergabe an Verbraucher und muss von den Kreditgebern auch strickt beachtet und natürlich eingehalten werden. Es handelt sich hierbei um Gesetzestexte, welche die Kreditgeber oder auch andere Institute für Kreditgeschäfte mit Privatpersonen, beachtet werden müssen. Ziel des Gesetzes ist es vorrangig, dass ein Verbraucher bei Kreditgeschäften geschützt wird, wenn die Absicht besteht, einen Verbraucherkredit aufzunehmen. Mit dem Verbraucherschutzgesetz wird ganz genau geregelt, wie der Kredit für einen Verbraucher zu Stande kommen und abgewickelt werden darf und muss. So steht beispielsweise geschrieben, dass ein Kreditvertrag nur in Schriftform abgeschlossen werden darf. § 4 VerbrKrG: (1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mithilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Grund dieser Regelung ist, dass keiner der Vertragsparteien im Nachhinein versucht, den Vereinbarungen zu widersprechen. Es sollen Meinungsverschiedenheiten vermieden werden. Auch die Zinssätze, welche bei den Verbraucherkrediten angewendet werden dürfen, werden mit dem VerbrKrG § 4 Abs. 2 geregelt: (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.

Es wird durch das Verbraucherkreditgesetz auch geregelt, wie ein Angebot für einen Kredit an Verbraucher zu erstellen ist und welche Angaben gemacht werden müssen. Grund ist, dass der Verbraucher anhand der detailliert aufgelisteten Kosten die Angebote von verschiedenen Kreditinstituten vergleichen zu können. Es werden aber nicht nur die Regelungen und die Vorgaben für einen Kredit geregelt, denn das Verbraucherkreditgesetz hat auch Vorgaben, falls es seitens eines Verbrauchers zu einem Zahlungsverzug kommen sollte. Der Gesetzgeber regelt auch eine vorgesehene Höhe der Verzugszinsen und die Bedingungen, wann rechtliche Schritte eingeleitet werden dürfen, damit eine Forderung beim Schuldner eingetrieben wird.
Es ist also nicht nur der Kreditnehmer geschützt, denn mit dem Verbraucherkreditgesetz werden dem Kreditgeber Möglichkeiten aufgezeigt, wann und wie Handlungen bei einem Zahlungsverzug rechtens sind.
Im VerbrKrG stehen auch Gesetzestexte für die vorzeitige Ablösung eines Kredites (§ 14). Gleichzeitig wird auch festgelegt (§ 18), dass Vorschriften, die abweichend vom Gesetz sind, nicht zum Nachteil eines Verbrauchers sein dürfen, sonst nämlich unwirksam werden.