Bei einer Schuldübernahme handelt es sich um die Übernahme der Schulden eines Schuldners, durch welche der Übernehmende der neue Schuldner wird. Dadurch verändert sich das gesamte Schuldverhältnis, denn der erste Schuldner wird durch die Schuldübernahme von der Schuld befreit. Der zweite Schuldner, also jener, der die Schuld übernommen hat, ist nun mit dieser belastet. Damit aber eine Schuldübernahme auch stattfinden kann und rechtswirksam ist, muss der Gläubiger dieser erst zustimmen. Es könnte sonst der Fall eintreten, dass die Schuld von einem Schuldner übernommen wird, der schon zahlungsunfähig ist und auch den Forderungen des Gläubigers nachkommen kann. Die Zustimmung ist demnach eine Absicherung für den Gläubiger, denn dieser kann die Kreditfähigkeit des eventuell neuen Schuldners überprüfen und so erkenne, ob die Schulden überhaupt getragen werden können. In der Regel findet eine Schuldübernahme dann statt, wenn ein Schuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schon in sehr großem Rückstand ist und somit nicht mehr in der Lage sein wird, die Forderungen des Gläubigers zu tilgen und auch keine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse von einem Schuldner in Aussicht gestellt werden können. Die Schuldübernahme ist vor allem für den Gläubiger ein Vorteil, wenn keine Sicherheiten vom ersten Schuldner hinterlegt sind, welche veräußert werden könnten, um die Schuld zu tilgen. Die Schuldübernahme kann auch dann stattfinden, wenn ein Schuldner plötzlich unvorhergesehen zahlungsunfähig wird, was zum Beispiel bei Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit der Fall sein kann. Damit dem Schuldner aber nicht noch mehr Kosten entstehe, weil Verzugszinsen und Gebühren vom Gläubiger für das Ausbleiben der Zahlungen berechnet werden, erklärt sich eine Person dazu bereit, die Schulden zu übernehmen.
Beschlossen werden kann die Schuldübernahme durch einen Vertrag zwischen dem alten und neuen Schuldner oder durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und neuen Schuldner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Schuldübernahme geregelt. Unter anderem lautet § 415:
Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.