Die Rentenschuld ist eine Sonderform von der Grundschuld, bei welcher ein Grundstück in der Form belastet ist, dass zu wiederkehrenden Terminen regelmäßig festgelegte Summen aus einem Grundstück zu bezahlen sind. Der Schuldner hat das Recht, nach einer fristgerechten Kündigung von sechs Monaten die gesamte Schuld mit einer Zahlung abzulösen. Die Höhe des möglichen Anlösebetrages ist schon mit der Bestellung einer Rentenschuld festzulegen. Es hat eine Eintragung in das Grundbuch zu erfolgen. Ein Gläubiger hat nicht das Recht die Ablösung vom Schuldner zu verlangen, außer wenn die Sicherheit einer Rentenschuld durch eine Verschlechterung vom Grundstück in Gefahr ist und diese Gefährdung nicht innerhalb einer Frist, die als angemessen angesehen wird, beseitigt wird. Die Gefährdung kann durch eine Verbesserung an dem jeweiligen Grundstück erfolgen oder es wird ein anderes Grundpfandrecht bestellt. Allerdings hat der Gläubiger das Recht die Bezahlung der Ablösesumme zu verlangen, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Mit den §§ 1199 ff. BGB wird die Rentenschuld geregelt:
§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Artikel 1
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
Artikel 2
Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
§ 1200 Anwendbare Vorschriften
Artikel 1
Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Artikel 2
Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
Mit § 1203 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine zulässige Umwandlung der Rentenschuld geregelt. Demnach ist eine Umwandlung der Rentenschuld in eine ganz normale Grundschuld und einer ganz normale Grundschuld in die Rentenschuld möglich. Dabei ist es nicht notwendig, dass die im Rang gleich gestellten oder nachfolgenden Berechtigten dieser Umwandlung zustimmen.
Möchte der Gläubiger vermeiden, dass ein Schuldner sich von der Rentenzahlungspflicht freispricht, so hat der die Möglichkeit zu verlangen, dass die Rentenzahlung mit einer Eintragung der Reallast ins Grundbuch abgesichert wird. Dies darf aber nur mit der Zustimmung des Schuldners erfolgen.