Das Notaranderkonto ist ein von einem Notar treuhändisch verwaltetes Konto, auf welchem Gelder bis zu einem festgelegten vertraglich vereinbarten Zeitpunkt verwaltet und verwahrt werden. Hat ein Notar die notwendigen Unterlagen, kann er, bevor eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen ist, ein Baudarlehen vor dem vereinbarten Zeitpunkt auszahlen. Oft wird bei einem Immobilienkredit die Summe des Kredits nicht an den Kreditnehmer ausgezahlt, sondern nach der erfolgten Überprüfung der Bedingungen auf das Notaranderkonto gezahlt und so an den Kreditnehmer geleitet. Werden Kredite über ein Notaranderkonto ausbezahlt, stellt dies für die Vertragsparteien eine weitere Sicherheit dar, lässt aber auch zusätzliche Gebühren entstehen.
Ein Notaranderkonto wird im Namen eines Notars geführt. Anderkonten im Allgemeinen werden auch von Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführt. Sie dienen nicht dem Zweck des Kontoinhabers. Vielmehr muss es so gesehen werden, dass ein Guthaben auf dem Notaranderkonto gelegt wird, welches aber auch als Vermögen eines Kontoinhabers angesehen werden kann. Ein Notaranderkonto wird bei Kreditinstituten zu den gesonderten allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Besonders bei dem Kauf von Immobilien oder dem der Baufinanzierung wird ein Notaranderkonto eingesetzt. Es dient dabei dem sicheren Transfer der Gelder, aber auch als eine Art Eigentumssicherungen für den Käufer. Erst wenn die Eintragung vom Käufer in das Grundbuch ordentlich stattgefunden hat, also der Käufer nun neuer Eigentümer vom Grundstück ist, überweist der Notar das Geld vom Notaranderkonto an den Verkäufer. Es wird also der Zweck erfüllt, dass ein Käufer die Grundstückskosten an den Verkäufer in der vereinbarten Frist bezahlt, was einen Vorteil für den Verkäufer darstelle, aber auch gleichzeitig den Vorteil für den Käufer bringt, dass keine Gelder verloren gehen, falls des zur Insolvenz eines Verkäufers kommen sollte. Über ein Notaranderkonto wird auch die Baufinanzierung veraltet, bei welcher immer nach Baufortschritten bezahlt wird. Diese Bezahlung nimmt ebenfalls der Notar mit dem Notaranderkonto vor. Dadurch hat der Käufer / Bauherr mit den Zahlungen an sich keinen weiteren Aufwand, sondern kann sich voll und ganz um den Bau der Immobilie kümmern.
Einem Notar ist es gestattet, für seine Dienstleistung des Anderkontos eine Gebühr zu erheben. Nach § 54b Beurkundungsgesetz, ist der Notar zu der Berechnung von Gebühren verpflichtet. Mit Absatz 1 wird geregelt, dass ein Notar die anvertrauten Gelder sofort auf das Sonderkonto für fremde Gelder, also dem Notaranderkonto, einzuzahlen hat. Die Gelder darf er nicht, auch nicht vorübergehend, auf anderen Konten deponieren.