Miteigentumsanteil

Unter Miteigentumsanteil ist ein prozentualer Anteil an einem Gebäude zu verstehen, mit dem ein Wohnungseigentümer beteiligt ist. Es ist somit der gemeinschaftliche Anteil an einem Eigentum. Festgelegt werden die Miteigentumsanteile durch eine Teilungserklärung. In Tausendstel werden die Anteile ausgedrückt. Ein Miteigentumsanteil ist ein ideeller Anteil, kein realer an einer Immobilie oder an Sachen. Dieser Anteil kann sowohl übertragen, verkauft als auch belastet werden. Jeder einzelne Eigentümer, beispielweise von Wohneinheiten in einem Gebäude, kann frei über das gemeinschaftliche Eigentum verfügen. Er kann also auch durch mit einer Hypothek belastet werden.

Der Miteigentumsanteil hat natürlich auch einen Sinn und Zweck:
Im Grunde kennt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) kein Eigentum, sei es an Wohnungen oder Gebäuden. Im BGB werden die Bauwerke, die auf einem Grundstück erreichtet sind, als ein wesentlicher Bestandteil vom Grundstück angesehen. Dadurch, dass das Wohnungseigentumsgesetz ein Sondereigentum an Wohnungen lediglich durch die Verbindung mit dem Miteigentumsanteil erlaubt, wird es in dieses verbundene System vom Gebäude mit ein in das Grundstückseigentum. Damit die Kosten für das Gemeinschaftseigentum verteilt werden können, muss eine Grundlage gebildet werden. Dieses ist der Miteigentumsanteil. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die der Sondereigentümer nicht selbst trägt. Es hat also jener Miteigentümer, der den größten Miteigentumsanteil besitzt, auch die höchsten Kosten zu tragen. Mit der Teilungserklärung wird die Kostenverteilung aber meist separat geregelt, beispielsweise die Wasserkosten nach dem Verbrauch oder das Verwalterentgelt nach Wohneinheiten.

Der Miteigentumsanteil ist auch bei einer Eigentümerversammlung wichtig, denn nur wenn über die Hälfte Anteile vertreten sind, ist eine Eigentümerversammlung auch beschlussfähig. Normalerweise ist es geregelt, dass jeder Eigentümer bei einer Abstimmung eine Stimme hat, allerdings kann es in einer Gemeinschaftsordnung auch so vereinbart sein, dass die Stimmrechte nach den entsprechenden Miteigentumsanteilen verteilt werden.
Es besteht theoretisch eine Änderung der Miteigentumsanteile, allerdings kann dies kaum durchgesetzt werden. Hierfür wäre zunächst eine Zustimmung von allen Eigentümern einzuholen. Außerdem müssten die Grundbücher, die Teilungserklärungen und auch der Aufteilungsplan geändert werden. Hierfür ist der Aufwand viel zu hoch, denn jeder einzelne Eigentümer müsste zu einem Notar kommen und es würden auch Kosten entstehen. Außerdem würde es einen Nachteil für alle Eigentümer geben, denn meist wird durch eine Änderung der Miteigentumsanteile auch die Kostenbeteiligung höher. Dadurch verweigern schon viele Eigentümer die Zustimmung. Es kann kein Anspruch auf eine Zustimmung gestellt werden.