Eine Kommunalobligation, auch bekannt unter Kommunalanleihe oder Kommunalschuldversicherung, stellt einen öffentlichen Pfandbrief dar. Diese festverzinslichen Wertpapiere werden von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten ausgegeben. Durch die Gelder sollen langfristige Finanzierungen von verschiedenen Projekten gesichert werden. Zu diesen Projekten gehören unter anderem Infrastrukturinvestitionen wie Krankenhäuser, Schulen oder Wasserversorgungsanlagen. Es handelt sich dabei um Projekte von Städten, Bundesländern oder Kommunen. Abgesichert sind diese durch die Gebietskörperschaften. Eine Kommunalobligation gehört zu den Geldanlagen, die als die sichersten eingestuft werden, denn die Gebietskörperschaften haben die höchste Kreditwürdigkeit (Bonität). Außerdem sind sie nach § 1807 BGB mündelsicher.
Beispiel: Soll eine Schule gebaut werden, benötigen die Gemeinden oder Kommunen Gelder, um diesen Bau finanzieren zu können. Es handelt sich bei den benötigten Mitteln nicht gerade um kleine Geldsummen, aus diesem Grund muss ein Darlehen aufgenommen werden. Kommunen erhalten ein Darlehen von einer so genannten Realbank, welche im Gegenzug Wertpapiere für eine Refinanzierung verkauft. Diese Wertpapiere sind die Kommunalobligationen und sichern die Gebietskörperschaften damit ab.
Im Pfandbriefgesetz sind Pfandbriefbanken „Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst.“ Ein Pfandbriefgeschäft wird folgendermaßen in § 1 Abs. 2 erklärt „Pfandbriefgeschäft ist
1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe.
Nach § 2 PfandBG muss ein Kreditinstitut eine Erlaubnis haben, um das Pfandbriefgeschäft betrieben zu dürfen. Um diese zu erhalten, müssen Voraussetzungen erfüllt werden:
* Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
* Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.
* Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.
* Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
* Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen, sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs- oder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.