Obwohl die momentane wirtschaftliche Situation nach der lange anhaltenden Krise positive Signale aussendet, sind Banken bei der Kreditvergabe noch sehr zurückhaltend. Dies bekommen insbesondere Unternehmensgründer zu spüren, wenn Sie versuchen, das nötige Startkapital aufzutreiben.
Unternehmensfinanzierung über Beteiligungsdarlehen
Eine Möglichkeit, mit einer guten Unternehmeridee Banken zu einer Finanzierung zu überzeugen, ist ein sogenanntes partialisches Darlehen. Bei dieser Finanzierungsform werden nicht, wie üblich für eine Kapitalüberlassung, Zinszahlungen gefordert, sondern dem Gläubiger wird bei einem Beteiligungsdarlehen eine Gewinnbeteiligung zugesichert. Häufig wird auch als Vergütung auch eine Beteiligung am Umsatz des zu finanzierenden Unternehmens vereinbart.
Partialisches Darlehen ist keine stille Beteiligung
Grundsätzlich ähnelt sich diese Darlehensform der Form eines stillen Gesellschafters. Jedoch ist ein typisches Merkmal für das Beteiligungsdarlehen, das Darlehensgeber und Darlehensnehmer keine wirtschaftlich gleichgerichtete Zielrichtung verfolgen. Das heißt, Gläubiger und Schuldner verbindet lediglich der rein finanzielle Vorteil, der aus diesem Geschäft hervorgeht. Da es in der Praxis jedoch schwierig ist, den Zweck eines Darlehens formal herauszuarbeiten, haben sich allgemeine Abgrenzungsmerkmale zwischen beiden Finanzierungsformen etabliert – wie zum Beispiel die fehlende Einflussmöglichkeit, gestellte Kreditsicherheiten, die Möglichkeit, das Darlehen jederzeit abtreten und kündigen zu können sowie der Ausschluss einer Verlustbeteiligung. Häufig wird sogar zusätzlich zu der Gewinn- oder Umsatzbeteiligung eine zusätzliche Zinszahlung vereinbart.
Abgrenzung zu Einlagengeschäft grenzwertig
Um nicht den üblichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen bei Einlage-Geschäften zu unterliegen, bedarf die rechtliche Konstruktion eines partialischen Darlehens besonderer Aufmerksamkeit. Um der rechtlichen Einordnung als Kundeneinlage zu entgehen, muss ein solches Darlehen zum Beispiel über besondere Nachrangvereinbarungen verfügen, oder bestimmte Banksicherheiten einbestellt werden. Die Ausgestaltung ist häufig grenzwertig und wird dauerhaft von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht.