Die Zwangsversteigerung verhindern

Wenn die Schulden zu groß werden, drohen Pfändungen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen. Besonders gefährlich wird es, wenn Grundbesitz wie Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung auf dem Spiel stehen. In diesem Fall sollten Schuldner wissen, wie sie eine Zwangsversteigerung abwenden können.

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

Zur Zwangsversteigerung kommt es durch einen Antrag eines Gläubigers beim Vollstreckungsgericht, welches das Verfahren daraufhin einleitet. Es wird ein Volltreckungtitel benötigt und der Schuldner muss Eigentümer oder Erbe des Eigentümers des Objekts sein. Weitere Regelungen zur Zwangsversteigerung finden sich im Zwangsversteigerungsgesetz (ZWG).

Zwangsversteigerung verhindern

Wenn das Verfahren erst einmal eröffnet ist, besteht nur noch eine einzige Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu verhindern. So kann der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens für 6 Monate beantragen. In dieser Zeit muss er dann nachweisen, die Forderung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers bedienen zu können. Dazu benötigt der Schuldner entweder einen Umschuldungskredit, einen Käufer für das Objekt, der die erforderliche Summe zahlt oder eine andere Möglichkeit, das Geld aufzutreiben, z.B. indem er ein Darlehen von Familie oder Freunden bekommt. Gelingt dies, wird das Verfahren eingestellt.

Da Grundstücks-, Haus- oder Wohnungsbesitzer natürlich nur ungern ihr Eigentum und Dach über dem Kopf verlieren wollen, ist die bessere und sicherere Alternative, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen. Zur Verhinderung der Zwangsversteigerung kann der Schuldner schon viel frühzeitiger Maßnahmen ergreifen. So ist es empfehlenswert, die Forderungen der Gläubiger zumindest mit Ratenzahlungen, seien es auch nur kleine oder Kleinstbeträge, zu bedienen. Ist selbst das nicht möglich, sollten immerhin noch sporadisch Zahlungen geleistet werden. Damit zeigt der Schuldner guten Willen und kann die Gläubiger gewissermaßen “bei Laune halten”.

Zwangsversteigerungsverfahren

Gelingt es nicht, das Zwangsversteigerungsverfahren rechtzeitig abzuwenden, bekommt der Schuldner bald Besuch von einem Gutachter, der den Wert des Objekts schätzt. Anschließend werden vom Gericht bis zu drei Termine für die Zwangsversteigerung angesetzt, je nachdem ob es Bieter gibt oder nicht und ob immerhin das Mindestgebot erzielt wird. Findet sich kein Käufer für das Objekt wird das Verfahren eingestellt. Gibt es einen Käufer, so wird dieser Eigentümer des Objekts und kann dieses schließlich auch zwangsräumen lassen.