Buchgrundschuld

Die Buchgrundschuld ist eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld, bei welcher eine Belastung au ein Grundstück entsteht. Allerdings wird bei der Buchgrundschuld auf einen Grundschuldbrief und die Übergabe dessen verzichtet. Durch die Buchgrundschuld entstehen geringere Kosten und wird heutzutage daher auch bevorzugt angewendet. Lässt der Darlehensnehmer die Grundschuld im Grundbuch eintragen, kann ein Darlehensgeber bei der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers die Immobilie verkaufen und damit das Darlehen tilgen. Häufig erfolgt dies im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung. Der Kreditgeber hat durch die Buchgrundschuld eine wesentlich höhere Sicherheit und kann so einfacher eine Entscheidung für eine Kreditvergabe treffen. Die Grundbuchschuld wird durch die Abtretung eines wichtigen Anspruchs und auch die Eintragung der Abtretung übertragen.
Schon mit einer Eintragung entsteht die Grundschuld, selbst wenn ein Darlehen bislang nicht beansprucht worden ist. Somit ist eine Grundschuld unabhängig vom Forderungsbestand.
Werden im Bezug auf die Grundschuld Veränderungen vorgenommen, beispielsweise durch eine Abtretung oder Teillöschung, sind diese in das Grundbuch einzutragen, damit sie wirksam werden. Änderungen der Buchgrundschuld dürfen nur mit der Zustimmung und dem Wissen vom Eigentümer vorgenommen werden, weil ohne dessen Antrag keine Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden können. Banken bevorzugen daher auch die Briefgrundschuld statt die Buchgrundschuld. Grund hierfür liegt darin, dass bei einer Kündigung des Kredites die Möglichkeit besteht, das Recht auch an eine andere Bank zu übergeben, welche sich mit notleidenden Krediten und der Verwertung der Grundschulden mittels Zwangsversteigerungen spezialisiert haben.
Darlehensnehmer sollten immer versuchen, dass die Bank eine Buchgrundschuld akzeptiert und nicht auf eine Briefgrundschuld besteht. Es könnte im Falle einer Briefgrundschuld passieren, dass sich der Kreditnehmer mit einem Gläubiger auseinandersetzen muss, falls es zu einem Zahlungsverzug kommen sollte, der sicherlich weniger nachgiebig ist, wie die Hausbank, bei der das Darlehen aufgenommen worden ist. Die Folge davon kann beispielsweise sein, dass kein Zahlungsaufschub gewährt wird und so eine Zwangsversteigerung bevorsteht.

Als Darlehensnehmer eine Briefgrundschuld zu akzeptieren statt einer Buchgrundschuld, sollte man nur, wenn man sicher sein kann, dass es nicht zu einer zahlungsunfähig kommen kann, obwohl dies nur in den seltensten Fällen garantiert werden kann, schließlich kann es immer etwas geben, dass finanzielle Probleme mit sich bringt, und damit die Rückzahlungsfähigkeit gefährdet.