Bei einer Baufinanzierung wird das vereinbarte Darlehen immer nach den Baufortschritten vom Kreditgeber an den Kreditnehmer ausbezahlt. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns, bis zu den ersten Kosten für die Baufinanzierung entstehen Bereitstellungszinsen. Es handelt sich hierbei im Grunde um Zinsen, die anfallen, weil das Geld zur Verfügung steht, aber nicht in Anspruch genommen wird. Diese Kosten für ein Darlehen können den Kreditnehmer erheblich viel Geld kosten, vor allem, wenn sich Bauabschnitte verzögern. Daher sollte der Zeitpunkt für den Abschluss eines Baudarlehens auch immer so günstig wie möglich gewählt werden. Ungünstig ist der Abschluss zum Beispiel im Winter, wie sich durch die schlechten Wetterverhältnisse der Baubeginn bis in das Frühjahr verzögern könnte. Aus diesem Grund sollte auch immer eine günstige Bank, Bausparkasse oder Versicherung gewählt werden.
Wann die Bereitstellungszinsen anfallen, kann sich unterscheiden. In der Regel fallen diese ab dem 3. oder 7. Monat an und werden für den Darlehensbetrag fällig, der nicht abgerufen wird.
Es werden also jeden Monat Zinsen, etwa in Höhe von 0,25 Prozent auf die Darlehenssumme, die nicht ausgezahlt worden ist, fällig. Die zinsfreie Bereitstellungszeit kann aber bei den Banken auch verlängert werden, wenn absehbar ist, dass ein Baufortschritt nicht zum angegebenen Termin abgeschlossen ist. Meist kann diese auf 15 Monate verlängert werden, jedoch erheben die Kreditinstitute häufig auch für diese Verlängerung Zínsaufschläge. Es sollte also überlegt werden, ob es sich überhaupt lohnt, diese Verlängerung in Anspruch zu nehmen. Keinesfalls sollte man sich bei Vertragsabschluss auf die Form der „Bereitstellungszinsen ab dem 7. Monat“ wählen, um weniger Zinsen bezahlen zu müssen.
Es gibt zwei verschiedene Methoden den Bereitstellungszins zu errechnen, zum einen den anrechenbaren Bereitstellungszins und zum anderen den nicht anrechenbaren Bereitstellungszins. Bei dem anrechenbaren Bereitstellungszins werden die Zinsen nur für den Kreditteilteil berechnet, der nicht abgerufen worden ist. Bei der nicht anrechenbaren Form spielen die Inanspruchnahmen keine Rolle, denn dieser wird von der gesamten Kreditsumme berechnet. Die Zinsberechnung beginnt ab dem Datum der vereinbarten Auszahlungsreife, heißt mit der Erfüllung der im Kreditvertrag vereinbarten Auszahlungsbedingungen. Bei der Immobilienfinanzierung mit dem Ablauf der bereitstellungsfreien Zeit ab Beginn des Vertrages, meist 6 bis 12 Monate. Die Bereitstellungszinsen sind eine zusätzliche Belastung, daher sollten Abrufzeitpunkte nicht zu knapp kalkuliert werden.