AfA

AfA ist die Kurzform für „Absetzung für Abnutzung“. Sie beschreibt die Wertminderung von Wirtschaftsgütern durch die Abschreibung mit Zeitverlauf im Steuerrecht. Es gibt für die Wertminderung eine so genannte AfA-Tabelle, welche mit dem Steuerrecht verankert ist und bestimmt, wie lang ein Zeitraum ist, bis das Wirtschaftsgut mit einem Buchwert „Null“ abgeschrieben ist. Die Dauer von den einzelnen Wirtschaftsgütern ist unterschiedlich. Gibt es beispielsweise bei Personalcomputern eine AfA von bis zu vier Jahre, was allerdings vom Anschaffungspreis abhängig ist. In jedem Jahr nach der Anschaffung verringert sich der Wert des gekauften PC um ein Drittel vom Anschaffungspreis.
Es gibt bei der AfA keine Formel, die anzuwenden ist, daher ist auch die Nutzung der AfA-Tabelle für die Berechnung des Abschreibungssatzes notwendig. Die Tabelle ist in verschiedene Kategorien eingeteilt und die Grundlage für die Werterfassung vom unternehmerischen Anlagevermögen. Allerdings sagen diese Bereiche nichts über die eventuelle Dauer der Nutzung aus. Es geht hier vielmehr darum zu ermitteln, wie langsam ein Anlagegut wieder flüssig gemacht werden kann. Dies allerdings ist in einer Regelung zur Erstellung der Bilanz vom Gesetz niedergelegt.
Die Kategorien der AfA-Tabelle sind: unbewegliches Anlagevermögen, Grundstückseinrichtungen, Betriebsanlagen aller Art, Fahrzeuge, Bearbeitungsmaschinen und Verarbeitungsmaschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie sonstige Anlagegüter.

AfA, Sonder-AfA, Super-AfA

Die AfA-Tabelle wird vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und auch dort abgefragt werden.
Wichtig ist die Form der AfA, denn hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann eine lineare Absetzung, zum anderen eine degressive Absetzung vorgenommen werden. Die AfA kann nicht nur für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter angewendet werden, sondern auch für Gebrauchtgüter, welche dann über die restliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wenn der Wert der Anschaffungskosten des nutzbaren Gutes 150 Euro nicht übersteigt, kann dieses auch als geringwertiges Wirtschaftsgut angesehen und auch so bei der AfA behandelt werden. Besonders im Bereich der gebrauchten PKW hat sich eine ausführliche Rechtsprechung gebildet, denn die Restnutzungsdauer muss dann geschätzt werden. Zu berücksichtigen sind das Alter, der Zustand und die Art der Nutzung. Aber auch dieses Wirtschaftsgut ist in der AfA-Tabelle zu finden.
Begonnen wird mit der AfA immer im Monat der Anschaffung bzw. Herstellung. Beendet wird die AfA, wenn die Absetzungsdauer, die in der AfA-Tabelle angegeben ist, beendet wurde.