Abtretung

Eine Abtretung, auch Zession genannt, ist ein Vertrag ohne verpflichtende Wirkung, denn eine Forderung wird von dem bisherigen Gläubiger, Zedent genannt, auf einen neuen, den Zessionar, übergeben. Mit diesem Vorgang handelt es sich um ein so genanntes Verfügungsgeschäft. Die Gültigkeit einer Abtretung ist laut Abstraktionsprinzip nicht von der Gültigkeit des Kausalgeschäftes abhängig. Ist das Kausalgeschäft unwirksam, hat der Zedent das Recht eine Rückabtretung zu verlangen, diese muss nach Vorschrift der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgen.
Voraussetzung für die wirksame Abtretung von den Zedenten auf den Zessionar ist ein wirksamer Abtretungsvertrag, eine bestehende Forderung vom Zedenten, die Bestimmtheit der Forderung und die Übertragbarkeit der Forderung.
Im Vertrag für die Abtretung muss eine Einigung festgehalten sein, dass die Forderung vom Zedenten an den Zessionar übergeht. Eine Mitwirkung vom Schuldner ist nicht erforderlich. Es ist nicht einmal notwendig, dass der Schuldner informiert wird. In einem solchen Fall wird von einer „stillen Zession“ gesprochen.

Abtretung – nein doch nicht

Selbst wenn eine Forderung einem formbedürftigen Rechtsgeschäft entstammt, ist eine Vereinbarung auch formlos gültig. Vom Prinzip der Formfreiheit gibt sind aber auch Ausnahmen benannt, wie beispielsweise eine Abtretung einer gesicherten Forderung durch eine Hypothek. Voraussetzung ist auch, dass die Forderung überhaupt zum Abtretungszeitraum besteht. Weiterhin ist es verpflichtend, dass der Zedent der Inhaber dieser Forderung ist. Die Möglichkeit einer gutgläubigen Übernahme einer Forderung gibt es nicht.
Eine Forderung, die abgetreten werden soll, muss entweder bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dabei liegt es im Interesse vom Rechtsverkehr, dass deutlich zu erkennen ist, auf was die Forderung bezogen ist und wer von was Besitzer ist. Besonders bei der Abtretung zukünftiger Forderungen ist die Bestimmbarkeit erforderlich. Eine Vorausabtretung ist ebenfalls zulässig, tritt aber erst dann in Kraft, wenn die abzutretende Forderung entsteht. Wichtig ist hierbei aber, die Bestimmbarkeit der Forderung.
Eine Forderung kann aber in bestimmten Fällen nicht abgetreten werden, zum Beispiel wenn eine Einigung zum Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger besteht (§ 399. In § 400 BGB ist ebenfalls geregelt, dass eine Abtretung von unpfändbaren Forderungen nicht zulässig ist. Dadurch wird unter anderem sicher gestellt, dass dem Schuldner das Lebensnotwendige auch im Fall einer Zwangsvollstreckung nicht genommen wird. Das BGB hat weitere Verbote für eine Abtretung ausgesprochen.