Besitz

Unter Besitz ist die „Tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache“ zu verstehen. Der Besitz ist demzufolge eine Sache, die einem rechtmäßig gehört. Er wird in verschiedene Besitzunterarten eingeteilt. Bei dieser Unterteilung kann ein Besitz auch in gemischter Variante erscheinen. Zu den Unterteilungen gehört der mittelbare und unmittelbare Besitz, welcher nach seiner Nähe zur Sachbeziehung beschrieben wird. Ist auf Grund räumlicher Beziehungen und der Dauer im täglichen Leben die unmittelbare Sachherrschaft gegeben, wird von unmittelbarem Besitz gesprochen. Der mittelbare Besitz ist die Sachherrschaft über etwas, was einem selbst nicht direkt gehört, sondern durch Dritte ausgeübt wird. Die Miete ist das meist bekannte Besitzmittlungsverhältnis. Der Vermieter übergibt die unmittelbare Sachherrschaft an den Mieter. Mittelbarere Besitzer ist der Vermieter und mittelbarer Besitzer der Vermieter. Das vermietete Objekt ist mittelbarer Besitz des Vermieters und unmittelbarer Besitz des Mieters.
Ein Besitz kann Allein-, Mit- und Teilbesitz. Eine Person, die eine Sachherrschaft ausübt hat den Alleinbesitz über eine Sache. Üben die Sachherrschaft allerdings mehrere Personen zusammen aus, ist die Sache Mitbesitz- bei Wohneigentum gibt es auch den Teilbesitz, wenn beispielsweise eine abgeschlossene Mietwohnung in einem Haus der Besitz eines anderen und nichts des Verkäufers ist. Es muss bei Besitz auch zwischen Eigen- und Fremdbesitz unterschieden. Eigenbesitz hat jener, dem die Sache gehört. Fremdbesitz ist eine Sache, wenn diese mit einem eingeschränkten Recht besessen wird. Für Eigentumserwerb ist Eigenbesitz eine Voraussetzung.
Auch im Finanzwesen kann der Begriff Besitz angewendet werden. Ein Kreditnehmer beispielweise ist mittelbarer Besitzer des Geldes, dass ihm zur Verfügung gestellt wird. Der Kreditgeber ist in diesem Fall der unmittelbarer Besitzer. Der Kreditgeber hat solange Besitz, bzw. Teilbesitz, bis er das Darlehen vollständig an die Bank zurückbezahlt hat. Erst dann hat die Bank das Geld wieder in seinem Besitz und darüber verfügen. Gleiches gilt mit dem Mietverhältnis. Solange der Mieter in der vermieteten Wohnung wohnt, ist diese der unmittelbare Besitz des Vermieters, solange, bis aus der Wohnung ausgezogen wird. Erst danach geht der Besitz an den eigentlichen Eigentümer zurück.

Wichtig ist die Unterscheidung von Besitz zum Gewahrsam, welche sich hauptsächlich in Bezug auf mittelbaren Besitz und Besitzdienerschaft unterscheiden. Zwar har der mittelbare Besitzer Besitz an der Sache, allerdings nicht Gewahrsam. Ein Besitzdiener hat den Besitz der Sache nicht, aber Gewahrsam.