Für zahlreiche Verträge gibt es die allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Bedingungen für einen Vertrag festlegen und das Geschäftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien regeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bedingungen einen gesonderten Bestandteil eines Vertrags oder den Vertrag selbst bilden. Keine Bedeutung hat auch die Schriftart oder Schriftform der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Es gibt aber im Bezug auf die Bedingungen Einschränkungen, denn es muss in einem Vertrag deutlich auf die in Kurzform genannten AGB`s hingewiesen werden. In Europa gibt es gesetzliche Regelungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen und wurden ind das europäische Gemeinschaftsrecht einbezogen. Dadurch wird unter anderem gewährleistet, dass es keine Klauseln in den Verbraucherverträgen gibt, die zu missbrauch führen. Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, sich an die Gesetznormen zu halten, sodass ein Verbraucher auch in anderen EU-Ländern davon ausgehen kann, dass die gleichen Grundsätze bestehen, wie in Deutschland, wenn diese auch nicht zu 100 Prozent identisch sein müssen. Einbezogen werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn ein Empfänger dieser ein nach § 13 BGB erklärter Verbraucher oder nach § 14 BGB erklärter Unternehmer ist.
Die Einbeziehung für den Verbraucher: Die AGB´s dürfen nur dann einbezogen werden, wenn ausdrücklich auf diese hingewiesen wird (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und sich mit den Bedienungen einverstanden erklärt wird.
Die Einbeziehung der AGB´s zwischen Unternehmern: Es bedarf nur der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung. Es gelten also immer die Voraussetzungen, die für ein Zustandekommen eines Vertrages üblich sind. Es ist also auch eingeschlossen, dass eine wirksame Einbeziehung auch dann reicht, wenn eine stillschweigende Willensübereinstimmung erklärt wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch von zwei Privatpersonen einbezogen werden. Eine erleichterte Einbeziehung ist bei den Bedingungen für die Telekommunikation und im Linienverkehr gegeben. Werden neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen individuelle Vereinbarungen getroffen, haben diese Vorrang, die Klauseln in den AGB´s werden somit nichtig. Für die AGB´s gibt es gesetzliche Regelungen. Hierzu gehört unter anderem, dass individuelle Vertragsabreden immer Vorrang haben, diese nicht Vertragsbestandteil werden oder wenn sie überraschend sind, also Klauseln im Einzelfall so ungewöhnlich sind, dass mit diesen nicht zu rechnen ist. Gesetzlich geregelt ist es auch, dass Zweifel an den allgemeinen Geschäftsbedingungen immer dem Verwender zulasten gelegt werden.