Im Anlagevermögen muss die Wertminderung steuerlich ermittelt werden. Diese Wertminderung wird als Absetzung für Abnutzung bezeichnet. Geprägt wird die AfA durch das Einkommenssteuergesetz. Zwar ist es eine Form der Abschreibung, welche auf dem Steuerrecht basiert, allerdings gibt es im Vergleich zur betriebswirtschaftlichen Abschreibung verschiedene Varianten. Eine Abschreibung, welche handelsrechtlich planmäßig angesetzt ist, nennt sich Absetzung für Abnutzung. Bei einer außerplanmäßigen handelsrechtlichen Abschreibung auf Anlagevermögen wird von einer steuerlichen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) gesprochen. Weiterhin gibt es die außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibung auf Umlaufvermögen, welche als Teilwertabschreibung bezeichnet wird und die Sammelabschreibung (seit 2008) nach § 6 Abs.2a EStG.
Nach zwei Faktoren richtet sich die Absetzung für Abnutzung: nach der Höhe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten und nach der betriebsgewöhnlichen Dauer der Nutzung.
Die Absetzung ist nach verschiedenen Möglichkeiten zu ermitteln. Zum einen die Afa in gleich bleibenden Jahresbeträgen, die lineare Abschreibung. Hier bleiben die Jahresbeträge konstant. Die entstandenen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, welches abgeschrieben werden soll, werden auf die Nutzungsjahre gleichmäßig verteilt. Dadurch ist der jährlich abzuschreibende Betrag gleich. Unterscheiden muss man hier zwischen Abschreibungsprozentsatz und Abschreibungsbetrag. Die Nutzungsdauer ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Weiterhin gibt es die Afa nach fallenden Jahresbeträgen, die degressive Abschreibung. Vom Steuerrecht her ist nur die geometrisch-degressive Absetzung zulässig. Diese kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus dem Anlagevermögen angewendet werden, welche in einem speziellen Verzeichnis aufgeführt sind. Einzige Ausnahme ist hier die Abschreibung von Mietwohngebäuden, denn die degressive Abschreibung darf auch hier angewendet werden, wenn der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt und der rechtswirksame Notarvertrag ebenfalls vor dem 01.01.2006 abgeschlossen worden ist. Bei der geometrisch-degressiven Afa wird jährlich vom Vorjahres-Buchwert ein festgesetzter Prozentsatz abgezogen. Dieser Prozentsatz darf nicht mehr als das 2,5-fache des Abschreibungssatzes von der linearen AfA betragen und auch 25 Prozent nicht überschreiten.
Immaterielle Güter dürfen nicht auf diese Weise, sondern nur nach der linearen oder außerplanmäßigen Absetzung abgeschrieben werden.
Eine AfA ist auch für Gebrauchtgüter zulässig. Diese werden für die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Wenn die nutzbaren Wirtschaftsgüter einen Betrag von 150 Euro nicht übersteigen, gelten Sie als geringwertige Wirtschaftsgüter und werden dementsprechend abgesetzt. Die Restnutzungsdauer für gebrauchte PKW muss nach dem Gesetz geschätzt werden. Laut AfA-Tabelle haben 3 Jahre alte Fahrzeuge eine Restnutzdauer von 6 Jahren.