Die Bürgschaft ist bei zahlreichen Kreditverträgen eine Sicherheitsstellung. Diese Bürgschaft ist ein Vertrag, der einseitig verpflichtend ist. Der Gläubiger hat lediglich Rechte und der Bürge Verpflichtungen. Kommt ein Schuldner seinen Verpflichtungen, die im Kreditvertrag vereinbart worden sind, nicht nach, hat der Gläubiger das Recht, sich an den Bürgen zu halten, um den Kredit getilgt zu bekommen. Allerdings kann der Gläubiger die so genante „Einrede der Vorausklage“ in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass der Gläubiger zunächst den Versuch zu machen hat, die ausstehende Schuld auch vom Kreditnehmer zu erhalten. Dazu muss ein Mahnbescheid geschickt werden, es ist Klage zu erheben und eine Vollstreckung des Titels zu erwerben. Erst wenn die Vollstreckung keine Wirkung hat, ist der Gläubiger berechtigt, den Anspruch vom Bürgen zu erheben. Durch die Einrede der Vorausklage kann der Bürge also die Erfüllung seiner Bürgschaftspflicht verzögern. Es kann nämlich der Fall sein, dass der Schuldner mittlerweile wieder die Zahlungen aufnehmen kann, wodurch der Bürge nicht mehr in der Leistungspflicht steht.
Erhoben werden kann die Einrede der Vorausklage allerdings nur bei der „normalen“ Bürgschaft. Bei einer schuldnerischen Bürgschaft kann diese nicht erhoben werden, weil sie vertraglich oder gesetzlich von vornherein ausgeschlossen ist.
Durch die Einrede der Vorausklage kann sich der Bürge auch die Zeit verschaffen, die Forderungssumme zu beschaffen, denn sicherlich wird ein Bürge die Summe nicht für den Fall, dass er seiner Pflicht als Bürge eintreten muss, auf Seite gelegt haben. Andererseits möchte ein Bürge aber auch im Grunde nicht für Kredite aufkommen müssen, die selbst nicht aufgenommen worden sind. Daher wird durch die Einrede der Vorausklage versucht, dass der tatsächliche Schuldner auch seinen Pflichten nachkommt. Für einen Bürgen kann es nämlich bedeuteten, dass selbst ein Kredit aufzunehmen ist, um Bürgschaftspflicht erfüllen zu können, weil mit dem Eintreten als Bürge eigentlich nicht damit gerechnet wird, dass auch tatsächlich die Forderung bezahlt werden muss.
Jeder Bürge sollte die Einrede der Vorausklage erheben, denn meist haben die Vorgehensweisen des Gläubigers Wirkungen und der Bürge muss der Bürgschaftsforderung nicht nachkommen. Eine Erhebung der Einrede der Vorausklage ist allerdings ausgeschlossen, wenn für das Vermögen vom Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.