Sie selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Art der Bürgschaft, denn der Bürge wird im Fall des Zahlungsverzugs durch den Schuldner so behandelt, als sei er der Schuldner. Für Gläubiger ist diese Art der Bürgschaft eine große Sicherheit. Der Bürge allerdings hat ein erhöhtes Risiko gegenüber der „einfachen“ Bürgschaft, denn er kann zum Hauptschuldner werden. Die Merkmale einer selbstschuldnerischen Bürgschaft sind im Vergleich zu der normalen Bürgschaft sehr unterschiedlich. Denn kann der Bürge bei der einfachen Bürgschaft die Einrede der Vorausklage beantragen, ist es bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht der Fall. Ein Gläubiger hat im Grunde die freie Wahl, bei wem er die Forderung einfordert. Natürlich wird sich üblicherweise an den Hauptschuldner gewendet, aber sollte der Gläubiger merken, dass schon zu Vertragsbeginn Probleme bei der Forderungseinholung entstehen, kann er sich an den Bürgen wenden. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft findet vor allem bei Mietverträgen Anwendung. Ein Mieter kann bei einer schlechten Bonität nur dann einen Mietvertrag abschließen, wenn er einen selbstschuldnerischen Bürgen stellen kann. So sichert sich der Vermieter ab, dass die Mietzahlungen nicht ausbleiben und dieser eventuell auf den Kosten sitzen bleibt. Auch bei der Kaution kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft dem Mieter dazu verhelfen, eine Wohnung zu bekommen, wenn der Bürge für die Höhe der Kaution selbstschuldnerisch bürgt. Angewendet wird die selbstschuldnerische Bürgschaft auch bei Kreditverträgen. In der Regel tritt hier der Ehe- oder Lebenspartner als selbstschuldnerischer Bürge ein, sodass ein Kreditinstitut eine Sicherheit hat, wenn ein Kredit an eine Person vergeben wird, die keine einwandfreie Bonität aufweisen kann. Die selbstschuldnerische Bürgschaft sollte aber nur dann auch angetreten werden, wenn sicher gegangen werden kann, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die Forderung auch beglichen werden kann, ohne selbst dadurch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
Wird ein Vertrag für eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeschlossen, werden der Bürge und der Bürgschaftsgläubiger bezeichnet. Außerdem wird der Gegenstand von der Bürgschaft genau bezeichnet, heißt es werden die Ansprüche aufgeführt, welche der Bürgschaftsgläubiger abgesichert haben möchte. Weiterhin muss der selbstschuldnerische Bürge den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage unterzeichnen, ebenso wie den Verzicht auf eine Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit. Weiterhin ist im Vertrag ein eventueller Höchstbetrag für die Bürgschaft einzutragen und auch die eventuell vereinbarte zeitliche Begrenzung.