Man könnte Leasing salopp als Mietkauf bezeichnen. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um eine zeitlich befristete Nutzungsüberlassung gegen Entgelt. Es erfüllt also die Rechtsgrundlagen einer Miete. Gegenüber dem klassischen Mietvertrag wird aber dem Leasingnehmer ein Vorkaufsrecht eingeräumt, von dem er Gebrauch machen kann, indem er zum Ende der Laufzeit eine vertraglich vereinbarte Ablösesumme zahlt. Damit geht der Leasinggegenstand in sein Eigentum über.
Zu Anfang fand man das Leasing fast ausschließlich bei den Fahrzeugen. Heute kann man so ziemlich alles leasen, egal ob man für seine neu zu eröffnende Gaststätte eine Zapfanlage braucht oder als Architekturbüro einen modernen Plotter benötigt. Sogar ganze Computersysteme und Kommunikationsanlagen kann man sich mieten.
Dabei sind die Verträge sehr unterschiedlich gestaltet, was die Gebührenstruktur betrifft. Hier ist von einem pauschalen Entgelt für die Nutzung bis hin zu einer Kombination aus einer Grundgebühr und Zusatzkosten, die von der Intensität der Nutzung abhängig sind, so ziemlich alles denkbar. Bei einigen Dingen, die man leasen kann, werden in den Vertrag sogar Service- und Wartungsleistungen mit eingeschlossen. Das ist zum Beispiel beim Kopierer Leasing üblich.
Leasing wird heute als eine mögliche Form der Finanzierung genutzt, die an gewissen Stellen sogar steuerliche Vorteile mit sich bringt. Ein Gewerbetreibender kann die Kosten für das Leasing sofort von der Steuer so absetzen, wie sie tatsächlich anfallen. Kauft er mit einer Finanzierung, dann sind nicht die für den Kredit fälligen Raten steuerlich interessant, sondern es wird die gesetzlich vorgeschriebene Abschreibung berücksichtigt. An dieser Stelle kann ein Leasing deutlich günstiger sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn man der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, weil man dann die in der Leasingebühr enthaltene Vorsteuer sofort gegenrechnen kann.